Die EG-Güterliste basiert auf den internationalen Regimen:
Die von diesen Regimen festgelegten Produkte, Technologien und Systeme werden in der so genannten EG-Güterliste, die als Anhang I zur EG-Dual-Use-VO 1134/2000 in Kraft getreten ist, benannt und damit erfasst.
Diese Erfassung führt dazu, dass über Artikel 3 Absatz 1 EG-Dual-Use-VO eine Ausfuhr aus dem Binnenmarkt in ein Drittland genehmigungspflichtig ist.
Hierbei handelt es sich also um „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ (Dual-Use-Güter), wobei die Definition wie folgt lautet:
„Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ sind Güter, einschließlich Datenverarbeitungsprogramme und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind alle Waren, die sowohl für nicht explosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können.
Neben der EG-Güterliste als Anhang I zur EG-Dual-Use-VO 1334/2000 existiert noch die deutsche Ausfuhrliste als Anlage zur AWV.
Die deutsche Ausfuhrliste enthält die nationale Rüstungsgüterliste, der so genannte Teil 1 A der Ausfuhrliste und mit den Positionsnummern 900 versehenen Sonderpositionen des Teil 1C der AL bzw. Güterliste.
Von Güterlisten erfasste Güter sind bei Exporten grundsätzlich immer, bei Verbringung zwischen EU-Mitgliedsstaaten häufig genehmigungspflichtig!