US-Recht - EAR, ECCN

 

 

 

US Reexportrecht:
In Abweichung von den "üblichen Exportkontroll-Regelungen" begründen die US-amerikanischen Export Administration Rules (EAR) auch dann eine Genehmigungspflicht, wenn eine US-Ware, als Ganzes oder in eingebauter (Bauteil) Form, von einem ausländischen Unternehmer weiter exportiert (reexportiert) werden soll. Ob eine solche Reexportgenehmigung erforderlich ist oder nicht, hängt von der Art der Güter, von dem Empfänger (Land und Person), dem rechtlichen Status des Ausführers und dem Verwendungszweck ab.

Anders als die zivilrechtlich zu bewertenden Reexportverbote bzw. Genehmigungspflichten, die dem ausländischen Empfänger der Waren im Rahmen der deutschen Endverbleibserklärungen auferlegt bzw. abverlangt werden, greifen die Reexportregelungen der USA als Gesetz tief in die Ausfuhrgeschäfte ein. Dies beruht letztlich auf der Extraterritorialität, die die USA diesen (ihren) Gesetzen beimisst. Nach Ansicht der USA gilt US-amerikanisches Recht auch für diejenigen, die im nicht-amerikanischen Ausland mit US-amerikanischen Gütern, Produkten, Technologien, Software und Know-how in Kontakt kommen.

Insgesamt betrachtet gehören die Reexportregelungen der Amerikaner zu den kompliziertesten Regelungen des internationalen Exportkontrollrechts und können als wohl schärfste extraterritorial wirkende Regelung betrachtet werden.

Subject to the EAR

Den EAR unterfallen grundsätzlich nur die Waren und Güter, die direkt oder indirekt ihren Ursprung in den USA haben. Trifft dies zu, gelten diese Produkte und Güter als "Subject to the EAR" und zwar sowohl bei Direktexporten aus den USA heraus, als auch für Reexporte aus einem anderen Land.

"Subject to the EAR" sind deshalb fünf Gruppen von Gütern:

1. Güter, die sich in den USA befinden

2. Güter mit US-Ursprung

3. Ausländische Güter, die mehr als einen "De minimis Anteil" an US-Bestandteilen besitzen

4. "Direct products", Produkte, die mit US-Technologie oder US-Software hergestellt werden

5. Software, Technologie und Know-how.

Wird anhand der vorstehenden Erwägungen festgestellt, dass das eigene Produkt eines oder mehrerer dieser Kriterien erfüllt, so gilt es als "Subject to the EAR", mit der Folge, dass i. d. R. eine Ausfuhrgenehmigung der amerikanischen Behörden einzuholen ist. Dies kann im Zweifel bedeuten, dass für die Ausfuhr eines Gutes in ein sensibles Endverwendungsland eine europäische und eine amerikanische Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist. Es kann ebenfalls vorkommen, dass eine US-amerikanische Genehmigung für den Export (Reexport) erforderlich ist, obwohl keine europäische oder deutsche Genehmigungen für dieses Exportgeschäft benötigt wird.