Vertragsklausel
Exportkontrollklausel

Jedem Unternehmen, das mit Gütern (Waren, Software, Technologie) handelt, insbesondere diese exportiert, ist es dringend angeraten, eine umfangreiche, deutliche und inhaltlich auf die Unternehmensbedürfnisse abgestimmte Exportkontrollklausel zu verwenden.

Diese schützt das Unternehmen im Falle von Lieferverboten, Beschränkungen durch Genehmigungspflichten und sonstigen "ausfuhrrechtlichen Lieferbeschränkungen".

class="bold">Ein Exportkontrollklausel könnte folgende beispielhafte Inhalte besitzen:

Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Beschränkungen entgegenstehen. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

Shipments and services (the fulfilment of contract) shall be under the proviso that fulfilment is not being restricted by any national or international regulations, particularly export control regulations and embargoes or any other restrictions. The contract partners shall obligate themselves to provide all information and documentation needed for the export/ domestic shipment/ import. Delays caused by export checks or licensing procedures shall override any lead times or deadlines stipulated. If any required licenses for certain items cannot be obtained, the contract shall be considered as not concluded regarding the items in question; because of this and of above mentioned transgression of deadlines, any claims for damages shall be excluded.

Rechtliche Hinweise zur AWR-Klausel (Disclaimer)

Das Klausel-Muster sowie deren Übersetzung wurden nach bestem Wissen zusammengestellt. Der Anbieter sichert jedoch nicht die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte zu. Des Weiteren kann der Anbieter keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Muster-Klausel für die konkreten Bedürfnisse des Nutzers passend und richtig ist. Der Nutzer wählt die Inhalte der Muster-Klausel eigenverantwortlich aus und verwendet diese eigenverantwortlich. Die Haftung des Anbieters für die falsche Verwendung der Inhalte ist ausgeschlossen. Die Muster-Klausel dient lediglich als Anhaltspunkt und ersetzt keinesfalls eine fachkundige Beratung. Der Nutzer wird deshalb erforderlichenfalls anwaltlichen Rat einholen, bevor er die Muster-Klausel verwendet. Unterlässt der Kunde dies und entsteht aufgrund dessen ein Schaden, ist die Haftung des Anbieters hierfür ausgeschlossen.

Der Anbieter haftet im Übrigen nur für Schäden, wenn der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Anbieters oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Die vorgenannten Haftungsauschlüsse und -beschränkungen gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch den Anbieter und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen.

Hinweis:

Dieser Inhalt einer möglichen Klausel entspricht nicht dem (merkwürdigen) AGB-Recht in Deutschland. Bei einer Verwendung muss zwangsweise die Übereinstimmung der Klauselinhalte mit geltenden Gesetzen und gerichtlichen Auslegungen durch Fachleute geprüft und sichergestellt werden.

Weitere ergänzende Vertragsbestandteile sind denkbar: sensible Empfängerländer + Sanktionskontrollen

Mit Abnahme unserer Produkte und Leistungen sichert der Abnehmer zu, dass alle europäischen und nationalen, ggfls. auch US-amerikanische Ausfuhrvorschriften eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für Lieferungen an/in sensible Käufer- oder Endverwenderländer. Alle Embargos sind genauestens zu beachten. Die Sanktionslisten sind präzise zu prüfen und einzuhalten. Auf Nachfrage haben unsere Kunden uns die Prüfung der Sanktionslisten durch geeignete Softwareprogramme nachzuweisen.

Die Verwendung einer "Force-Majeur-Klausel" ersetzt eine Exportkontrollklausel nicht, da hiermit etwas völlig anderes geregelt wird, nämlich die Verschuldensfrage im Falle von Naturkatastrophen und kriegerischen Ereignissen. Mit Exportkontrollbeschränkungen etc. beschäftigt sich die klassische Force-Majeure nicht.